[ Auszug: (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht
bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der
Darlehensnehme ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]